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Zu S. 2 ff.: Matthias Jestaedt und Oliver Lepsius haben einen Sammelband mit dem Titel »Rechtswissenschaftstheorie« (Mohr Siebeck 2008) herausgegeben. Darin wird die Thematik fortgeführt und ausgeweitet, die Jestaedt 2006 mit seiner Schrift »Das mag in der Theorie richtig sein … Vom Nutzen der Rechtstheorie für die Rechtspraxis« aufgenommen hatte. Teils geht es um die Wissenschaftstheorie der Jurisprudenz, teils um Rechtstheorie im weiteren Sinne, teils um eine fachspezifische Rechtstheorie. Das ist fraglos ein wichtiges Thema (das von Jestaedt und Lepsius auch im Interdisziplinären Franken Forum vorangetrieben wird). Das neue Buch hat uns aber nicht davon überzeugen können, dass es notwendig ist, für die Sache einen neuen Begriff zu kreieren. Da würden wir Ockham’s Razor ansetzen wollen.
Anklang findet das Unternehmen Rechtswissenschaftstheorie dagegen in: Andreas Funke/Jörn Lüdemann (Hg.), Öffentliches Recht und Wissenschaftstheorie, 2009. Jestaedt selbst charakterisiert seine Kreation dort als »Ausdifferenzierungsfolgendisziplin« (Braucht die Wissenschaft vom Öffentlichen Recht eine fachspezifische Wissenschaftstheorie?, a. a. O. S. 18-43., S. 32 ff.). Das ist des Guten zu viel.
Auf S. 8 ist von den Grenzen juristischer Rationalität die Rede, auf S. 179 von der Rationalität juristischen Entscheidens. Die ganze Allgemeine Rechtslehre ist im Grunde ein Versuch, den Rationalitätsanspruch der Jurisprudenz angesichts seiner mangelhaften Einlösung durch die Rechtspraxis zu beschreiben. Man kann sich lange über verschiedene Rationalitätsbegriffe auslassen. Aktueller ist heute die Diskussion über die Realitätsferne des homo oeconmicus, nachdem die Verhaltensökonomik Heuristiken und kognitive Täuschungen aufgezeigt hat, die der Rationalität von Entscheidungen (rational choice) im Weg stehen. Ein lesenswertes Vortragsmanuskript von Arno Scherzberg (Wird man aus Erfahrung klug? Altes und Neues zum Klugheitsbegriff, 2008) beschreibt die Rationalitätsdefizite vermeintlich rationalen Entscheidens und will »eine ganzheitliche Sicht auf menschliche Entscheidungsprozesse« einführen, »die die expliziten und die impliziten Kompetenzen des Entscheidungsträgers integriert«. Ich bin nicht sicher, ob es notwendig ist, dazu einen neuen Begriff zu verwenden. (Der Begriff der Klugheit ist natürlich alt, und Scherzberg nimmt auch die damit verbundenen Denktraditionen auf, aber er wird doch neu als terminus technicus eingeführt). Aber die Sache, um die es Scherzberg geht, ist richtig und wichtig.
Zu S. 13, Fußnoten 35 und 36:
Mehrings Einführung zu Carl Schmitt ist 2010 in 4. Auflage erschienen. Neu von Carl Mehring:
Carl Schmitt, Aufstieg und Fall, München 2009.
Der Band wurde von Zimmermann, NJW 2010, 3343 ff. als eines der Bücher des Jahres vorgestellt.
Anscheinend sol demnächst ein CAMBRIDGE COMPANION TO CARL SCHMITT erscheinen Ein Kapitel daraus gibt es jetzt auf SSRN:
Adrian Vermeule/Eric A. Posner, Demystifying Schmitt. Darin unternehmen die Autoren den Versuch, Grundbegriffe Schmitts (Legalität und Legitimität, Norm und Ausnahmezustand) in die sozialwissenschaftliche Begrifflichkeit zu übersetzen, so dass daraus testbare Hypothesen entstehen.
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