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Auf S. 8 ist von den Grenzen juristischer Rationalität die Rede, auf S. 179 von der Rationalität juristischen Entscheidens. Die ganze Allgemeine Rechtslehre ist im Grunde ein Versuch, den Rationalitätsanspruch der Jurisprudenz angesichts seiner mangelhaften Einlösung durch die Rechtspraxis zu beschreiben. Man kann sich lange über verschiedene Rationalitätsbegriffe auslassen. Aktueller ist heute die Diskussion über die Realitätsferne des homo oeconmicus, nachdem die Verhaltensökonomik Heuristiken und kognitive Täuschungen aufgezeigt hat, die der Rationalität von Entscheidungen (rational choice) im Weg stehen. Ein lesenswertes Vortragsmanuskript von Arno Scherzberg (Wird man aus Erfahrung klug? Altes und Neues zum Klugheitsbegriff, 2008) beschreibt die Rationalitätsdefizite vermeintlich rationalen Entscheidens und will »eine ganzheitliche Sicht auf menschliche Entscheidungsprozesse« einführen, »die die expliziten und die impliziten Kompetenzen des Entscheidungsträgers integriert«. Ich bin nicht sicher, ob es notwendig ist, dazu einen neuen Begriff zu verwenden. (Der Begriff der Klugheit ist natürlich alt, und Scherzberg nimmt auch die damit verbundenen Denktraditionen auf, aber er wird doch neu als terminus technicus eingeführt). Aber die Sache, um die es Scherzberg geht, ist richtig und wichtig.
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