Allgemeine Rechtslehre Internet-Begleitseiten Zurück zu: www.allgemeine-rechtslehre.de

§ 2: Recht als Kommunikation

I. Der Begriff des Rechts als Definitionsproblem

Gerhard Struck ist kein Vielschreiber, aber ein kluger Schreiber, und es lohnt sich immer wieder, seine Texte zu lesen, so auch einen Aufsatz mit dem Titel »Recht als Tohuwabohu und als Menschheitstraum – Oder: Gibt es einen Begriff des Rechts?«, der soeben in der Online-Zeitschrift Ancilla Juris erschienen ist. Er versammelt viel relevante Literatur und schöne Zitate und zeigt im Durchgang durch drei wissenschaftstheoretische Ansätze (empirisch analytische Wissenschaftstradition, Foucaults Dispositivbegriff und Systemtheorie), dass jede Rechtsdefinition ungelöste Probleme zurücklässt. Neu war für mich die Cluster-Theorie der Kunst des Engländers Berys Gault („Art“ as a Cluster Concept, in: Noel Carroll (Hg.), Theories of Art Today, University of Wisconsin Press, Madison, 2004, 297-300; deutsch: Kunst als Clusterbegriff, in: Bluhm/Schmücker (Hg): Kunst und Kunstbegriff, mentis: Paderborn, 2002, 140-165.) Danach gibt es einen Katalog von Eigenschaften, die einzeln weder notwendig noch hinreichend sind, um ein Objekt als Kunstwerk auszuzeichnen, die aber in ihrer Summe oder als unterschiedliche Teilmengen doch dazu ausreichen. Struck weist allerdings darauf hin, dass der Clusterbegriff schon für sich genommen unscharf ist, weil er einerseits als statistischer Fachbegriff und andererseits als Analogie zu Wittgensteins »Familienähnlichkeit« (zu dieser in unserem Buch S. 34) verstanden werden kann. Als statistischer Fachbegriff wäre »cluster« für die Rechtsdefinition evident unbrauchbar. Ein Verständnis im Sinne von Familienähnlichkeit weist Struck zurück, weil es sich dabei nur um eine »gut gewählte Metapher« handle. Ich wäre da nicht so skeptisch. Vor allem aber finde ich die Parallele zwischen Recht und Kunst erhellend, wenn es um die Definitionsfrage geht. Die Parallele zeigt, dass das Definitionsproblem uns nicht davon abhalten darf, dass wir uns der Sache zuwenden.
Erfreulich ist Strucks Distanz zu Foucault. Dankenswerterweise zitiert Struck (S. 108) ausführlich die »klassische Passage«, mit der Foucault seinen seinen Begriff des Dispositivs vorstellt. In der Tat, mit diesem Unbegriff lässt sich nichts anfangen, es sei denn, man lässt sich von Foucault bloß anregen und definiert das »Dispositiv« für eigene Zwecke neu. In diesem Sinne habe ich – mehr aus Versehen als mit Absicht – einmal vom »kognitiven Dispositiv der Schrift« gesprochen (Bilder in gedruckten Rechtsbüchern, 2005, S. 272). Gemeint war damit die Schrift als eine Möglichkeitsbedingung für eine gerichtete Entwicklung des Rechts.

IV. Funktionen von Text- und Bildkommunikation

Hinweise und Kommentare zur Verwendung von Bildern in der Rechtskommunikation veröffentliche ich (KFR) laufend in dem Blog RECHT ANSCHAULICH.
In den letzten Jahren haben sich besonders Thomas Vesting in Frankfurt und seine Schüler (Cornelia Vismann, Fabian Steinhauer) mit der Bedeutung des Medienwandels für das Recht befasst. Dabei hat Vesting das Thema aus der Verengung auf den Gegensatz von Text- und Bildkommunikation herausgeführt. Es ist eine Reihe wichtiger Bücher entstanden;
Fabian Steinhauer, Bildregeln. Studien zum juristischen Bilderstreit. 2009
Thomas Vesting, Die Medien des Rechts: Schrift, 2011
Thomas Vesting, Die Medien des Rechts: Sprache, 2011
Cornelia Vismann, Medien der Rechtsprechung, 2011 (zu diesem Buch meine KFR ausführliche Rezension auf Rsozblog).
Bereits in seiner »Rechtstheorie« von 2007 hatte Vesting auf zwölf Seiten (S. 144-157) differenziert und mit vielen Belegen seine Thesen zur Bedeutung der Verbreitungsmedien für die Rechtsevolution und seine Konsequenzen für eine adäquate Rechtstheorie vorgestellt. Dieses Kapitel war und bleibt mit seiner Informationsfülle und Prägnanz ein Meisterstück. Eigentlich braucht man danach gar nicht mehr weiter zu lesen. Aber wer es gerne ausführlicher möchte, ist mit seinen neuen Büchern und vermutlich auch mit den angekündigten Fortsetzungen gut bedient.


Allgemeine Rechtslehre Internet-Begleitseiten Zurück zu: www.allgemeine-rechtslehre.de