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§ 3: Sprachtheoretischer Exkurs I: Von der Prädikation zur Terminologie

0. Literatur

Endicott, Timothy, Artikel »Law and Language« in: The Stanford Encyclopedia of Philosophy (Fall 2010 Edition), URL = http://plato.stanford.edu/archives/fall2010/entries/law-language/

Noch immer wichtig ist das Buch von Maximilian Herberger und Dieter Simon, Wissenschaftstheorie für Juristen, das 1980 erschienen ist. Damals hielt man noch etwas von analytischer Rechtstheorie und juristischer Logik. (Ich halte auch heute noch etwas davon.) Inzwischen hat sich das Rad der Wissenschaftstheorie aber in Richtung auf einen fundamentalistischen Antifundamentalismus weitergedreht, der als Konstruktivismus oder Holismus geläufig ist. Das Buch von Herberger/Simon ist immer noch ein Standardwerk. Wir verweisen bei den §§ 3, 10, 14 und 18 darauf. Deshalb sei hier darauf hingewiesen, dass das Buch im Volltext im Internet verfügbar ist unter http://archiv.jura.uni-saarland.de/wtheorie/.

IV. »Recht« als Prädikator

Zur Constitutio Criminalis Carolina und zur Bambergischen Halsgerichtsordnung: Wer sich für historische Rechtstexte interessiert, sei auf die »Deutschsprachigen Rechtsquellen in digitaler Edition (DRQEdit)« verwiesen, die die Heidelberger Akademie der Wissenschaften online zur Verfügung stellt. Ich zitiere aus der Pressemitteilung:
»DRQEdit« steht für: »Deutschsprachige Rechtsquellen in digitaler Edition«. Genauer gesagt handelt es sich um die Image- und (wenn möglich) Volltextdigitalisierung der deutschsprachigen juristischen Erstdrucke (ohne Kirchenordnungen und rein polizeirechtliche Ordnungen) vom Beginn des Buchdrucks bis 1600. Wichtige Quellengruppen innerhalb des Corpus sind:
- Gerichtsordnungen und Malefizordnungen (z.B. die Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507)
- Stadtrechtsreformationen (z.B. die Wormser Reformation von 1498)
- Landrechte und Landesordnungen
- Reichsrecht, insbesondere die Reichsabschiede
- Übersetzungen und Darstellungen des römischen Rechts
- (kommentierte) Ausgaben der deutschen Rechtsbücher
- Formelbücher und andere Anleitungen für die juristische Praxis
Das Quellencorpus umfasst etwa 450 Drucke bzw. 90.000 Seiten. Davon konnten bisher über 82.000 Seiten gescannt und über 27.000 Seiten im Volltext erfasst werden (in unterschiedlichen Korrekturstadien). In die Online-Version sind derzeit über 72.000 Seiten als Images und über 5.000 Seiten im Volltext eingebunden. Der Bestand soll in der nächsten Zeit zügig ausgebaut werden.
 
 

IX. Mehrdeutigkeit, Vagheit und Porosität

Zum Thema im Internet bei SSRN verfügbar:
Ralf Poscher, Ambiguity and Vagueness in Legal Interpretation (July 31, 2010). OXFORD HANDBOOK ON LANGUAGE AND LAW, Lawrence Solan & Peter Tiersma, eds., Oxford University Press, Forthcoming. Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=1651465
Gute Literaturhinweise. Im übrigen für die Leser unserer Allgemeinen Rechtslehre keine Überraschungen.
Zum Stichwort Familienähnlichkeit:
Viele reale Phänomene  und ebenso juristische Begriffe sperren sich gegen eine scharfe Definition. Abhilfe versucht die Unterscheidung von Begriffskern und Begriffshof. Eine andere Abhilfemöglichkeit erörtern wir unten In § 78 II (S. 616 ff.) als den Umgang mit Typenbegriffen. Als dritte Möglichkeit sind die so genannten Büschelbegriffe zu nennen. Der englische Ausdruck ist cluster concept. Dazu bezieht man sich auf Wittgensteins Vorstellung der Familienähnlichkeit. In einer gründlichen Kritik der Typuslehre hatte Urs Kindhäuser (Zur Definition qualitativer und komparativer Begriffe -- Eine Entgegnung auf Herschels Typologie im Arbeitsrecht, Rechtstheorie 12, 1981, 226-248) darauf hingewiesen, „daß sich der semantische Aspekt der Typuslehre im großen und ganzen mit Wittgensteins Theorie der Büschelbegriffe deckt und dahingehend wissenschaftstheoretisch präzisiert werden könnte“ (S. 247). Aktuell veranlasst mich ein bei SSRN verfügbarer Aufsatz von Frederick F. Schauer »On the Nature of the Nature of Law« (der demnächst im Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie gedruckt werden soll), auf diesen Zusammenhang hinzuweisen. Schauer schlägt darin vor, die endlose Diskussion über den Rechtsbegriff dadurch zu beenden, dass man das Recht als cluster concept auffasst.
 


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