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§ 6: Rechtsbegriffe

V. Deskriptive und normative Begriffe

 

Friedrich-Christian Schroeder (Die normative Auslegung, JZ 2011, 187-194) befasst sich mit dem Phänomen, dass vor allem in der strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung häufig oder gar immer häufiger von einer »normativ orientierten«, einer »normativ wertenden« einer normativierenden« oder kurz einer »normativen« Auslegung die Rede ist. Er gibt eine Übersicht über die Verwendung des Ausdrucks »normativ«, in der er darauf hinweist, dass der Begriff der »normativen Tatbestandselemente« 1915 von M. E. Meyer eingeführt wurde (bei Fn. 24) und dass E. Wolf 1929 alle Tatbestandsmerkmale wegen ihrer Aufnahme in eine Norm zu »normativen Tatbestandsmerkmalen« erklärt hat (bei Fn. 30). Schroeder referiert dann 13 Beispiele »normativer Auslegung« im Strafrecht. Es zeigt sich, dass das »Normative« nicht nur aus den Strafzwecken, sondern auch durch Rechtsvorschriften, die Verkehrsanschauung, »Verhaltensnormen im Rechts- und Geschäftsverkehr, die Verbrechervernunft bis zu Erwartungen, Vertrauen und Erfahrungen« angefüllt wird (S. 194). Vollkommen zutreffend meint Schroeder, was da »normative Auslegung« genannt werde, sei keine eigenständige Auslegungsmethode, sondern nur eine neue und teilweise sogar schädliche Bezeichnung zur Rechtfertigung von Ergebnissen, die mit den klassischen Auslegungsmethoden gewonnen werden müssten.
Wir beginnen den Abschnitt über »Deskriptive und Normative Begriffe« mit dem Satz: »Normativ« ist eine der am meisten missbrauchten Vokabeln der Rechtssprache. (S. 59) Darauf bezieht sich Schroeder mit seinem Schlußsatz: »Das Wort ›normativ‹ ist zwar nicht ›eine der am meisten missbrauchten Vokabeln der Rechtssprache‹, wohl aber die am meisten nebulös gebrauchte.«

 


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