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Zum Thema im Internet bei SSRN verfügbar:
Ralf Poscher, Ambiguity and Vagueness in Legal Interpretation (July 31, 2010). OXFORD HANDBOOK ON LANGUAGE AND LAW, Lawrence Solan & Peter Tiersma, eds., Oxford University Press, Forthcoming. Available at SSRN: http://ssrn.com/abstract=1651465
Gute Literaturhinweise. Im übrigen für die Leser unserer Allgemeinen Rechtslehre keine Überraschungen.
Zum Stichwort Familienähnlichkeit:
Viele reale Phänomene und ebenso juristische Begriffe sperren sich gegen eine scharfe Definition. Abhilfe versucht die Unterscheidung von Begriffskern und Begriffshof. Eine andere Abhilfemöglichkeit erörtern wir unten In § 78 II (S. 616 ff.) als den Umgang mit Typenbegriffen. Als dritte Möglichkeit sind die so genannten Büschelbegriffe zu nennen. Der englische Ausdruck ist cluster concept. Dazu bezieht man sich auf Wittgensteins Vorstellung der Familienähnlichkeit. In einer gründlichen Kritik der Typuslehre hatte Urs Kindhäuser (Zur Definition qualitativer und komparativer Begriffe -- Eine Entgegnung auf Herschels Typologie im Arbeitsrecht, Rechtstheorie 12, 1981, 226-248) darauf hingewiesen, „daß sich der semantische Aspekt der Typuslehre im großen und ganzen mit Wittgensteins Theorie der Büschelbegriffe deckt und dahingehend wissenschaftstheoretisch präzisiert werden könnte“ (S. 247). Aktuell veranlasst mich ein bei SSRN verfügbarer Aufsatz von Frederick F. Schauer »On the Nature of the Nature of Law« (der demnächst im Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie gedruckt werden soll), auf diesen Zusammenhang hinzuweisen. Schauer schlägt darin vor, die endlose Diskussion über den Rechtsbegriff dadurch zu beenden, dass man das Recht als cluster concept auffasst.
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