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II. Von der Rechtsphilosophie zur Rechtstheorie

 

Zu S. 2 ff.: Matthias Jestaedt und Oliver Lepsius haben einen Sammelband mit dem Titel »Rechtswissenschaftstheorie« (Mohr Siebeck 2008) herausgegeben. Darin wird die Thematik fortgeführt und ausgeweitet, die Jestaedt 2006 mit seiner Schrift »Das mag in der Theorie richtig sein … Vom Nutzen der Rechtstheorie für die Rechtspraxis« aufgenommen hatte. Teils geht es um die Wissenschaftstheorie der Jurisprudenz, teils um Rechtstheorie im weiteren Sinne, teils um eine fachspezifische Rechtstheorie. Das ist fraglos ein wichtiges Thema (das von Jestaedt und Lepsius auch im Interdisziplinären Franken Forum vorangetrieben wird). Das neue Buch hat uns aber nicht davon überzeugen können, dass es notwendig ist, für die Sache einen neuen Begriff zu kreieren. Da würden wir Ockham’s Razor ansetzen wollen.

Anklang findet das Unternehmen Rechtswissenschaftstheorie dagegen in: Andreas Funke/Jörn Lüdemann (Hg.), Öffentliches Recht und Wissenschaftstheorie, 2009. Jestaedt selbst charakterisiert seine Kreation dort als »Ausdifferenzierungsfolgendisziplin« (Braucht die Wissenschaft vom Öffentlichen Recht eine fachspezifische Wissenschaftstheorie?, a. a. O. S. 18-43., S. 32 ff.). Das ist des Guten zu viel. 


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