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Gerhard Struck ist kein Vielschreiber, aber ein kluger Schreiber, und es lohnt sich immer wieder, seine Texte zu lesen, so auch einen Aufsatz mit dem Titel »Recht als Tohuwabohu und als Menschheitstraum – Oder: Gibt es einen Begriff des Rechts?«, der soeben in der Online-Zeitschrift Ancilla Juris erschienen ist. Er versammelt viel relevante Literatur und schöne Zitate und zeigt im Durchgang durch drei wissenschaftstheoretische Ansätze (empirisch analytische Wissenschaftstradition, Foucaults Dispositivbegriff und Systemtheorie), dass jede Rechtsdefinition ungelöste Probleme zurücklässt. Neu war für mich die Cluster-Theorie der Kunst des Engländers Berys Gault („Art“ as a Cluster Concept, in: Noel Carroll (Hg.), Theories of Art Today, University of Wisconsin Press, Madison, 2004, 297-300; deutsch: Kunst als Clusterbegriff, in: Bluhm/Schmücker (Hg): Kunst und Kunstbegriff, mentis: Paderborn, 2002, 140-165.) Danach gibt es einen Katalog von Eigenschaften, die einzeln weder notwendig noch hinreichend sind, um ein Objekt als Kunstwerk auszuzeichnen, die aber in ihrer Summe oder als unterschiedliche Teilmengen doch dazu ausreichen. Struck weist allerdings darauf hin, dass der Clusterbegriff schon für sich genommen unscharf ist, weil er einerseits als statistischer Fachbegriff und andererseits als Analogie zu Wittgensteins »Familienähnlichkeit« (zu dieser in unserem Buch S. 34) verstanden werden kann. Als statistischer Fachbegriff wäre »cluster« für die Rechtsdefinition evident unbrauchbar. Ein Verständnis im Sinne von Familienähnlichkeit weist Struck zurück, weil es sich dabei nur um eine »gut gewählte Metapher« handle. Ich wäre da nicht so skeptisch. Vor allem aber finde ich die Parallele zwischen Recht und Kunst erhellend, wenn es um die Definitionsfrage geht. Die Parallele zeigt, dass das Definitionsproblem uns nicht davon abhalten darf, dass wir uns der Sache zuwenden.
Erfreulich ist Strucks Distanz zu Foucault. Dankenswerterweise zitiert Struck (S. 108) ausführlich die »klassische Passage«, mit der Foucault seinen seinen Begriff des Dispositivs vorstellt. In der Tat, mit diesem Unbegriff lässt sich nichts anfangen, es sei denn, man lässt sich von Foucault bloß anregen und definiert das »Dispositiv« für eigene Zwecke neu. In diesem Sinne habe ich – mehr aus Versehen als mit Absicht – einmal vom »kognitiven Dispositiv der Schrift« gesprochen (Bilder in gedruckten Rechtsbüchern, 2005, S. 272). Gemeint war damit die Schrift als eine Möglichkeitsbedingung für eine gerichtete Entwicklung des Rechts.
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