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§ 13: Juristische Hermeneutik

II. Klassische Hermeneutik

2. Autonome Auslegung

Seit Schleiermacher unterscheidet man traditionell vier Grundregeln für die Auslegung juristischer Texte. Heute haben sich diese Grundregeln inhaltlich verändert, aber bei der Vierzahl ist es geblieben. Die Frage ist jedoch, ob es sich dabei um einen Kanon handelt, das heißt um einen festen, nur langfristig vielleicht veränderbaren Bestand handelt, oder ob die Zahl der Auslegungsregeln eigentlich beliebig ist. Dazu habe ich unter der Überschrift Kanon oder Kanonen? Zur Vermehrung der »anerkannten Auslegungsmethoden« in Rsozblog gepostet.

III. Sprachphilosophische Kritik

Michael Dellwing, Derrida, Fish, und das Gesetz, ZfRSoz 29, 2008, 261-278: Dellwing sieht in Stanley Fish einen der bedeutendsten neopragmatischen Betrachter der amerikanischen Gegenwartsgesellschaft, dessen umfangreiche Arbeiten zum Recht im deutschsprachigen Raum jedoch zu wenig Beachtung gefunden hätten. Dellwing will deshalb mit seiner Arbeit die Fish-Rezeption befördern. Dabei stellt er auch die zahlreichen Gemeinsamkeiten und einige Unterschiede zu den Grundgedanken Derridas dar, denn das erleichtere die Rezeption, da man hierzulande mit Derrida besser vertraut sei. Wer Freude an dem Spiel mit Paradoxien hat, wird den Artikel mit Vergnügen lesen, erfahren wir doch, dass das Recht eben deshalb seine Rolle spielt, weil Rechstexte keine Inhalte haben, sondern nur rhetorische Anknüpfungspunkte für einen Diskurs bilden, in dem unterstellt wird, dass das Recht Inhalte hätte. Uns irritiert ein wenig, dass die (fehlende) Substanz des Rechts als desen Formalität angesprochen wird. »Recht wird erst dadurch Recht, dass es nicht formal existiert, sondern immer neu in Anspruch genommen werden und damit auf die Welt reagieren kann. Es kann nur in der Welt Erfolg haben, wenn es in der Unvorhersehbarkeit der Welt verankert bleibt. Seine immer neue situative Verwendung ließe sich auch nicht formalisieren, ohne dass es dadurch aufhörte, Recht zu sein. In der sozial geteilten Überzeugung, Recht wäre formal und schreibe dadurch Konkretes vor liegt jedoch seine Macht und dadurch seine Identiät als Recht.« (S. 267)


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