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§ 71: Rechtskraft und präjudizielle Wirkung

IV. Grenzen der Rechtskraft und Vorlagepflichten

Zur  Bindungswirkung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jetzt das Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011 Rn 164 f:

»Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besitzen ihrerseits ebenfalls keine Gesetzesqualität, vielmehr spricht Art. 46 Abs. 1 EMRK nur eine Bindung der beteiligten Vertragspartei an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus („res iudicata“, vgl. BVerfGE 111, 307 <320>).
 
Auch aus sonstigen Konventionsbestimmungen kann keine über den Einzelfall hinausgehende, strenge Präjudizienbindung der mitgliedstaatlichen Gerichte hergeleitet werden. In der kontinentalen Rechtstradition steht es – solange nicht eine ausdrückliche Regelung wie § 31 BVerfGG etwas anderes anordnet – innerhalb der Willkürgrenzen jedem Gericht jederzeit frei, eine Vorschrift anders auszulegen, als andere Gerichte dies zuvor getan haben (vgl. nur BVerfGE 78, 123 <126>; 84, 212 <227>; 87, 273 <278>; Müller/Christensen, Juristische Methodik, Bd. I, 10. Aufl. 2009, Rn. 539 f.; Alexy, Theorie der juristischen Argumentation, 1991, S. 334; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 565 ff.; s. auch Ress, ZaöRV 2009, S. 289 <293>). Nichts anderes gilt für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, auch wenn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insoweit eine besondere Bedeutung zukommt, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle widerspiegelt (vgl. BVerfGE 111, 307 <319>; vgl. auch Cremer, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 32 Rn. 90).«

 

 

V. Präjudizienbindung im anglo-amerikanischen Rechtskreis

Sebastian A. E. Martens, Die Werte des Stare Decisis, JZ 2011, 348-356

Im Hinblick auf die Annäherung der Rechtssysteme in Europa beschreibt Martens ausführlicher die Präjudizienbindung in England und vergleicht sie mit der schwächeren Präjudizienwirkung in Frankreich und Deutschland.


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