§ 79 »Subjektive« und »objektive« Auslegung

Hierzulande diskutiert man den Gegensatz von subjektiver und objektiver Auslegung. In den USA ist man noch nicht einmal durchgehend bei der subjektiv teleologischen Auslegung angelangt (die dort intentionalism oder purposivism heißt), sondern hält vielfach an einer reinen Wortauslegung (textualism) von Gesetzen fest. D. h., man weigert sich, einen unklaren oder lückenhaften Wortlaut des Gesetzes durch Rückgriff auf die Intentionen des Gesetzgebers zu ergänzen. mit der Folge, dass Geetze vom Parlament nachgebessert werden müssen. Ein Aufsatz von Alexander Volokh, der in der im New York University Law Review 83, 2008 erscheinen soll, aber auch auf der Webseite des Autors verfügbar ist, diskutiert nicht diesen Methodengegensatz, sondern die (in Deutschland spätestens seit Essers »Vorverständnis und Methode« bekannte These, dass die Wahl der Methode von dem politisch gewünschten Ergebnis abhänge und wendet sich dabei gegen die verbreitete Annahme, dass der textualism mit einer konservativen Attitüde einhergehe. (Choosing Interpretive Methods: A Positive Theory of Judges And Everyone Else, http://works.bepress.com/alexander_volokh/23)
Die US-amerikanische Version einer streng subjektiv-historischen Auslegungstheorie für das Verfassungsrecht ist der originalism. Diese Theorie ist zwar heftig umstritten, aber sie hat ein gewisses Revival erlebt und scheint zur Zeit die einflussreichste Theorie der Verfassungsauslegung in den USA zu sein. Das Gegenstück ist die Theorie von der living constitution, die unserer objektiven Auslegung nahe kommt. Ich will hier nur auf den einführenden, gut verständlichen Artikel »Originalism« im Legal Theorie Lexicon von Lawrence B. Solum hinweisen.
 
S. 628 f. zitieren wir die klassische Formulierung von Gustav Radbruch, dass das Gesetz klüger sei als der Gesetzgeber. Entgangen war uns ein schon 2005 erschienener Aufsatz von Erhard Kausch mit dem Titel »Kann das Gesetz klüger sein als der Gesetzgeber?« (FS Gerhard Otte, 165-183), in dem der Verfasser darlegt, dass Radbruch, der bis heute als Gewährsmann für die Lehre von der objektiven Auslegung gilt, in einer frühen Abhandlung von 1906 (»Rechtswissenschaft als Rechtsschöpfung«) einen analytischen Standpunkt vertreten hat und erst in späteren Arbeiten zur objektiven Auslegung umgeschwenkt ist. Zu deren Begründung beruft sich Radbruch auf die Ähnlichkeit der Gesetzesauslegung mit der Interpretation eines Kunstwerks, aber auch auf die verselbständigten Textinterpretationen durch Theologie und Philosophie. Kausch ordnet den Standpunkt Radbruchs als romantische Genietheorie ein und zeigt, warum sie für die Gesetzesinterpretation nicht adäquat ist, nimmt sich dabei selbst aber wohltuend zurück und bietet in erster Lienie ein inhaltsreiches und gut lesbares Referat. Ich möchte hier nur hinzufügen, dass Radbruch, der so sehr dieÄhnlichkeit des Gesetzes mit einem Kunstwerk betont hat, selbst ein großer Künstler der Darstellung war.