IV. Ergänzung: Begriffe, Konzepte und Konzeptionen

 
In den USA unterscheidet man zwischen »concepts« und »conceptions«. Auch bei uns ist oft von »Konzepten« die Rede. Lawrence B. Solum erläutert die Unterscheidung in seinem Legal Theory Lexicon: Concepts and Conceptions [http://lsolum.typepad.com/legaltheory/2009/09/legal-theory-lexicon-conce...]. »Concept« bezeichnet einen relativ allgemeinen Begriff. Das Musterbeispiel ist Gerechtigkeit. Aber man kann auch an Schuld, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Rechtswidrigkeit, Kausalität, Irrtum und viele andere Begriffe denken. »Conception« dagegen ist eine spezielle Theorie über den Inhalt des allgemeinen Begriffs, etwa die Interpretation von Gerechtigkeit als ausgleichende Gerechtigkeit oder als soziale Gerechtigkeit, oder Vorsatztheorie und Schuldtheorie für den Rechtsirrtum im Strafrecht. »Conceptions« sind also (umstrittene) inhaltliche Ausfüllungen des allgemeineren Begriffs. Man kann »concept« als mit »Begriff« und »conception« mit »Theorie übersetzen. Früher war ein Konzept im Deutschen eigentlich nur der Entwurf (eines Textes). Heute redet man auch in wissenschaftlichen Texten (nach meinem Eindruck zunehmend) von Konzepten und Konzeptionen. Dabei wird nach meinem Sprachgefühl die »Konzeption« – gerade umgekehrt wie im Englischen – eher in weiteren Sinne verwendet. Solum schließt seinen Artikel mit der Feststellung:
»The law is full of contested concepts, and one of the jobs of legal theorists is to determine which conceptions of these concepts are the most defensible. Indeed, because contested concepts come up all the time, the concept/conception distinction is extremely useful as a tool for clarifying the nature of disagreements about what the law is and what it should be. When you next run into an idea like "justice," "equality," "utility," or "causation," ask yourself whether different conceptions of that concept are at work.«
Ich bin nicht sicher, ob wir diese Unterscheidung auch bei uns brauchen können.