§ 24: Von der sozialen Norm zum Recht

In § 24 geht es um die Frage Was ist Recht? und damit um den Begriff des Rechts. Ein neuer Aufsatz von Gerhard Struck vertritt die These, es gebe bisher keinen problemlosen Rechtsbegriff (Recht als Tohuwabohu und als Menschheitstraum ‐ Oder: Gibt es einen Begriff des Rechts?, Ancilla Juris 2009, 99-117. Damit rennt Struck bei uns offene Türen ein. Anscheinend hat Struck aber die Suche nach dem definitiven Rechtsbegriff noch nicht ganz aufgegeben. Wir sind dagegen der Ansicht, dass es es einen solchen nicht geben kann (weil der jeder Rechtsbegriff auf explizit oder implizit auf den Gerechtigkeitsbegriff Bezug nimmt, den wir wiederum wahrheitsnalog verstehen]. Aber daraus folgt  weder für Rechtstheorie noch für Rechssoziologie ein echtes Problem, vorausgesetzt, man definiert jeweils hinreichend genau, worüber man gerade redet. Das ändert nicht daran, dass der Aufsatz von Struck lesenswert ist.